GEOS - INTERESSENGEMEINSCHAFT - SÜD e.V.



Der Computer-Anwender-Club
im Süden Deutschlands




Vereinssatzung der GEOS Interessengemeinschaft SÜD e.V.


  1. Der Verein führt den Namen: „GEOS Interessengemeinschaft SÜD“.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung führt der den Zusatz „e.V.“
  3. Der Verein hat den Sitz in 88267 Vogt.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  1. Informationsaustausch und Hilfestellung bei Problemen mit dem Computer und dem Betriebssystem „G E O S“.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung §52ff.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Die Tätigkeit des Vereins ist, Mitgliedern Hilfestellung und Beratung bei Problemen mit dem Computer und dem Betriebssystem „GEOS“ zu geben, sowie den Informationsaustausch mit GEOS-Gruppen im In- und Ausland zu pflegen.
  2. Ein besonderes Anliegen des Vereins ist, interessierten Personen an das Computer-Betriebssystem „GEOS“ heranzuführen und zu fördern.
  1. Mitglied kann jede natürliche unbescholtene Person werden.
  2. über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, die Ablehung der Aufnahme braucht nicht begründet zu werden.
  3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  4. Dem aufgenommenen Mitglied ist eine Aufnahmebestätigung auszuhändigen.
  5. Die Mitgliedschaft endet:
    a.) durch schriftliche Austrittserklärung
    b.) mit dem Tod des Mitgliedes
    c.) durch Ausschluß aus dem Verein
    - wegen Verstöße gegen die Satzung
    - wegen Gefährdung und Schädigung des Vereins
    - wenn ein Mitglied bei der Antragstellung falsche Angaben macht.
    - der Ausschluß erfolgt durch den Beschluß des Vorstandes. Vor der Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer
    angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

a) es werden erhoben: Mitgliedsbeiträge und Umlagen

  1. Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeträge und jeweils am 1.1. eines Jahres im voraus fällig.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt, nach vorheriger Anhörung und Vorschlages des Vorstandes
  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung
  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    a.) dem Vorsitzenden
    b.) dem Kassenwart
    c.) dem Schriftwart
    d.) dem Beirat
  2. Der Vorstand wird mit Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des nächsten Vorstandes im Amt.
  3. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende und der Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeder vertritt alleine.
  1. Soweit es sich nicht um laufende Verwaltungsaufgaben und Ausgaben für in der Mitgliederversammlung beschlossenen Gruppenveranstaltungen handelt, ist der Vorstand zum Eingehen von Verpflichtungen über DM 500,00 berechtigt.
  2. Zum Eingehen von Verpflichtungen über DM 500,00 hinaus bedarf der Vorstand der Zustimmung
  1. Alle Mitglieder haben, soweit nichts anderes in der Satzung festgelegt ist, gleiche Rechte, aber keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Letzteres gilt auch bezüglich ausgeschiedener Mitglieder.
  1. Alle Mitglieder habengleiche Pflichten.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzung und Beschlüsse zu befolgen und die Interessen und Bemühungen des Vereins zu unterstützen.
  3. Beiträge und Umlagen zu zahlen.

a) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von vier Jahren.
  3. Genehmigung von Rechtsgeschäften im Sinne von §8 Abs.1 der Satzung, sowie sonstiger Rechtsgeschäfte über DM 500,00.
  4. Festlegung des Mitgliedsbeitrages und der Umlagen nach vorheriger Anhörung und Vorschlages des Vorstandes.
  5. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, sowie des Prüfberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlassung. -
  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
    a.) wenn es das Interesse des Vereins erfordert
    b.) jedoch mindestens einmal jährlich
    c.) wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu berufen.
  3. Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
  4. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte dem Verein bekannte Mitgliedsanschrift.
  1. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
  2. Zur Beschlußfassung über die Auflösung und Satzungsänderung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung oder Satzungsänderung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs.2 nicht beschlußfähig, so ist innerhalb von drei Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Wochen nach dem ersten Versammlungstermines stattfinden.
  4. Die Einladung der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit zu enthalten Abs.5.
  5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.
  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
  2. Bei Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  3. Ausgenommen von §14 Abs.2 ist die Beschlußfassung über die Auflösung und Satzungsänderung des Verins (§13 Abs.2).
  1. Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftwart zu unterzeichnen.
  1. Der Verein kann durch Beschlußfassung der Mitgliederversammlung aufgelöst werden (§13 Abs.2).
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins: an die Aktion Sorgenkind, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Kissing, am 20.11.1993

gez. Manfred Frick (1.Vorsitzender) gez. Michael Nausch (Kassenwart)


Am 23.Februar 1994 wurde der Verein in das Vereinsregister unter Nr. 711 im Amtsgericht Ravensburg eingetragen.

Diese Website verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Website stimmen Sie dem Speichern von Cookies auf Ihrem Computer zu. Außerdem bestätigen Sie, dass Sie unsere Datenschutzbestimmungen gelesen und verstanden haben. Wenn Sie nicht einverstanden sind, verlassen Sie die Website.Weitere Information
  • gig/e.v.txt
  • Zuletzt geändert: 17.11.2008 20:42.
  • von django